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Quelle: ADAC
Was die Winterreifenpflicht tatsächlich bedeutet
Was sagt die Winterreifen-Verordnung aus?
In der Version der Straßenverkehrsordnung aus 2010 wird genau beschrieben, was unter "winterlichen Wetterverhältnissen" zu verstehen ist: Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte. Neu ist auch, dass erstmals auf den Begriff des M+S-Reifens abgestellt wird.
Der Gesetzestext schreibt vor, dass ein Kraftfahrzeug bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit Reifen gefahren werden darf, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften erfüllen. Dort ist festgelegt, dass das Laufflächenprofil und die Struktur von M+S-Reifen so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch sowie frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen.
Die vom Fachhandel verkauften Winter- und Ganzjahresreifen mit M+S-Kennzeichnung erfüllen die beschriebenen Voraussetzungen. Dies gilt natürlich auch für früher verkaufte M+S-Reifen. Im Laufe der nächsten Jahre wird mit einer neuen Definition der Winterreifen gerechnet.
Welche Reifen dürfen im Winter gefahren werden?
Es dürfen nur solche Reifen gefahren werden, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen, sprich Sommerreifen. Winterreifen, Allwetter- bzw. Ganzjahresreifen, die typischerweise eine M+S-Kennzeichnung und/oder eine entsprechende Kennzeichnung mit dem so genannten "Three-Peak-Mountain-Snowflake"-Zeichen tragen, erfüllen diese Anforderung.
Gibt es einen fest definierten Zeitraum für Winterreifen?
Nein. Eine generelle Winterreifenpflicht gibt es nicht und wird es nicht geben. Ein Zeitraum wie z.B. von Oktober bis Ostern ist nicht vorgeschrieben, wird aber allgemein empfohlen.
Gibt es Ausnahmen von der Winterreifenpflicht?
Neben der Besonderheit, dass für Lkw und Busse die Winterreifenpflicht nur für die Antriebsachsen vorgeschrieben ist, sind auch land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge von der Winterreifenpflicht ausgenommen. Hintergrund ist, dass diese Fahrzeuge üblicherweise mit Reifen ausgestattet sind, die zwar nicht als Winterreifen (M+S-Reifen) gekennzeichnet, aufgrund ihres grobstolligen Profils der Lauffläche und des Reifenaufbaus jedoch für den Betrieb bei winterlichen Verhältnissen ausreichend sind. Wichtig: Dies gilt nicht für grobstollige Sommerreifen von Geländewagen oder Quads.
An wen richtet sich die Pflicht?
Wer trotz winterlicher Straßenverhältnisse mit Sommerreifen fährt, begeht einen Verkehrsverstoß. Für dieses Fehlverhalten ist nicht der Halter, sondern der Fahrer verantwortlich.
Welche Auswirkungen bei Kfz-Versicherung hat ein Unfall?
Kommt es wegen der Benutzung der Sommerreifen zum Unfall, kann dies zur erhebliche Leistungskürzung der Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit (§ 81 VVG) führen.
Auch in der Haftpflichtversicherung hat die Benutzung von Sommerreifen auf Schnee erhebliche Auswirkungen, da es hier zu einer Mithaftung des Geschädigten kommen kann.
Gilt die Pflicht auch für Anhänger?
Anhänger müssen nicht mit wintertauglichen Reifen ausgerüstet werden – das Gesetz verlangt das nur von Kraftfahrzeugen. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt der ADAC jedoch dringend, auch Anhänger mit Winterreifen auszurüsten.
Gilt die Pflicht für Motorräder?
Motorräder sind auch Kraftfahrzeuge im Sinne der Vorschrift und müssen daher bei Eis und Schnee auch entsprechend ausgerüstet sein. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass für motorisierte Zweiräder nur wenige M+S-Reifen angeboten werden.
Im Zweifelsfall können auch Reifen als Winterreifen anerkannt werden, die offensichtlich mit grobstolligem Profil versehen sind. Genauere Kriterien für die Anerkennung von Motorradreifen als Winterreifen sind nicht bekannt. Gängige Straßenreifen mit relativ geschlossenem Profil erfüllen die Anforderungen der Winterreifenverordnung nicht.
Was gilt mit Reifenpanne bzw. Ersatzrad?
Wer nach einer Panne den Autoreifen wechselt und nur einen Sommerreifen dabei hat, muss keine Strafe befürchten. Mit diesem Notbehelf darf die Fahrt zunächst vorsichtig fortgesetzt werden; aber bei nächster Gelegenheit muss ein Winterreifen montiert werden.
Darf ein Fahrzeug mit Sommerreifen im Winter an der Straße geparkt werden?
Ja. Nur, wenn das Fahrzeug auch gefahren wird droht eine entsprechende Sanktion. Es bleibt jedem selbst überlassen zu entscheiden, ob er bei Eis und Schnee sein Fahrzeug nutzen möchte oder lieber auf alternative Verkehrsmittel umsteigt.
Ne schoene jrooss vom Mic
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